Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wandelt sich nach dessen Tod in Urlaubs­abgeltungs­anspruch der Erben um

Arbeitsgericht Berlin widersetzt sich Rechtsprechung des Bundes­arbeits­gerichts

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundes­arbeits­gerichts hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass ein Urlaubsanspruch nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht, sondern sich in einen Urlaubs­abgeltungs­anspruch der Erben umwandelt.

Die Erblasserin des zugrunde liegenden Verfahrens stand in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten und hatte im Zeitpunkt ihres Todes noch einen Erholungsurlaubsanspruch von 33 Tagen. Ihre Erben forderten von der Beklagten die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs.

Arbeitsgericht bejaht Urlaubsabgeltungsanspruch
Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage entsprochen. Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) sei der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Diese Voraussetzungen seien bei dem Tod des Arbeitnehmers gegeben. Soweit das Bundesarbeitsgericht darauf abstelle, dass mit dem Tod die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch erlösche, widerspreche dies Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der vom Europäischen Gerichtshof durch Urteil vom 12. Juni 2014 erfolgten Auslegung; der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei daher nicht zu folgen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Arbeitsgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:07.10.2015
  • Aktenzeichen:56 Ca 10968/15

Quelle:Arbeitsgericht Berlin/ra-online

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