Schweigen des Bausparers zur Vertragsänderung kann Zustimmung bedeuten
Sofern die Vertragsänderung keine Kernbereiche des Bausparvertrages betrifft
Das Schweigen des Bausparers zur Änderung Allgemeiner Geschäftsbedingungen von Bausparverträgen kann als Zustimmung zur Änderung gewertet werden, wenn nicht der Kernbereich des Vertrags betroffen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden.
Im Fall wandte sich der Kläger u.a. gegen eine Klausel, nach welcher die Zustimmung des Bausparers zu bestimmten Änderungen als erteilt gilt, wenn der Sparer nicht fristgerecht widerspricht und auf diese Rechtsfolge vorher hingewiesen wurde.
Schweigen ist grundsätzlich keine Zustimmung
Diese Klausel sei wirksam, urteilte der Senat. Die Klausel weiche zwar von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken ab, da sie das Schweigen des Bausparers als Annahme zu einer Vertragsänderung qualifiziere. Die vom Gesetz in solchen Fällen vermutete unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners sei hier indes widerlegt.
Vertragsänderung betrifft hier keine Kernbereiche des Bausparvertrages
Die Änderungsfiktion beschränkte sich auf konkret benannte thematische Punkte. Diese bezögen sich nicht auf die Hauptleistungspflichten, sondern allein untergeordnete Vertragsgestaltungen. Die erfassten Regelungsbereiche unterlägen weder der Zustimmungspflicht der BaFin noch werde in Kernrechte des Bausparers eingegriffen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:23.07.2025
- Aktenzeichen:17 U 188/23
Quelle:Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)