Landgericht Berlin: Angabe von Netto-Hotelpreisen im Internet ohne Hinweis auf zusätzliche Vermittlungsgebühr wettbewerbswidrig
Vermittlungsgebühren des Webseitenbetreibers müssen im ersten Buchungsschritt klar ausgewiesen werden
Wird auf einer Internetseite, über die Hotelübernachtungen vermittelt werden, nicht schon im ersten Buchungsschritt klar ausgewiesen, dass zu dem dort angegebenen Übernachtungspreis noch Vermittlungsgebühren des Webseitenbetreibers hinzukommen, stellt dies eine irreführende Werbung dar. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verurteilte das Landgericht Berlin den Betreiber einer Website dazu, Werbung mit „Netto-Preisen“ für Hotelzimmer zu unterlassen.
Unzureichend gestalteten Sternchensymbol mit Hinweis auf Zzusatzkosten verstößt gegen preisrechtliche Vorschriften
Hinweise auf die Gebühr bei späteren Buchungsschritten kämen zu spät, so das Landgericht.
Das Gesetz wolle bereits verhindern, dass ein Verbraucher sich aufgrund einer irreführenden
Angabe mit dem Angebot überhaupt beschäftige, auch wenn er seinen Irrtum
im weiteren Verlauf erkennen könne. Darüber hinaus verstoße auch eine Angebotsgestaltung
gegen preisrechtliche Vorschriften, bei der mit einem unzureichend gestalteten
Sternchensymbol auf die Möglichkeit zusätzlichen Kosten hingewiesen werde.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Berlin
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:22.02.2011
- Aktenzeichen:15 O 276/10
Quelle:Kammergericht Berlin/ra-online