Kein Übernachtungsumgang bei bestehender Drogen- und Alkoholsucht des Elternteils

Gefahr der Vernachlässigung des Kindes

Besteht bei einem Elternteil eine Drogen- und Alkoholabhängigkeit, so steht dies regelmäßig einem Umgang unter Einschluss von Übernachtungen entgegen. Denn insofern besteht die Gefahr, dass das Kind vernachlässigt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2023 regelte das Amtsgericht Cottbus in einem Umgangsverfahren den Umgang des Vaters mit seinem 5-jährigem Kind. Das Gericht hielt angesichts der Drogen- und Alkoholabhängigkeit des Vaters einen Umgang in der Zeit von 10 bis 17 Uhr jeden zweiten Samstag für angemessen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Zulässiger Ausschluss des Übernachtungsumgangs
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Gericht habe eine kindeswohlverträgliche Umgangsregelung getroffen. Eine Ausweitung des Umgangs auf Übernachtungen sei angesichts des Alkohol- und Drogenkonsums des Kindesvaters und der daraus für das Wohl des Kindes zu besorgenden Gefahr nicht angezeigt. Es bestehe die Gefahr, dass der Vater bei Übernachtungsumgängen die Bedürfnisse des Kindes nicht wahrnehmen und dementsprechend handeln könne, weil er seine eigenen Bedürfnisse über die des Kindes stelle.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Cottbus Beschluss [Aktenzeichen: 230 F 38/22]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Brandenburg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:07.01.2025
  • Aktenzeichen:9 UF 101/23

Quelle:Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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