In Teilzeit beschäftigte Lehrer dürfen nur im Rahmen der Teilzeitquote zu Verwaltungsaufgaben herangezogen werden
Erforderliche Mehrarbeit bei Funktionstätigkeiten muss durch geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben zeitlich ausgeglichen werden
Teilzeitbeschäftigte dürfen nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Deshalb muss der Teilzeitquote bei Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung getragen werden oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) an einem Gymnasium in Niedersachsen mit einer Pflichtstundenzahl von 13/23,5 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Mit dem Amt eines Oberstudienrats ist in Niedersachsen stets die Verpflichtung zur Übernahme einer Funktionstätigkeit verbunden, d.h. einer dauerhaften, nicht unmittelbar unterrichtsbezogenen schulischen Verwaltungsaufgabe (Beispiele: Leitung der
Schulbibliothek, Organisation des Schüleraustauschs).
OLG: Zusätzliche Funktionstätigkeit ist Bereich der außerunterrichtlichen Tätigkeit zuzurechnen und führt nicht zur Erhöhung der Gesamtarbeitszeit
Den Antrag der Klägerin auf Reduzierung der Funktionstätigkeit entsprechend ihrer
Teilzeitquote, hilfsweise auf Gewährung von Zeitausgleich bzw. einer zusätzlichen Vergütung
hat die beklagte Landesschulbehörde unter Verweis auf die niedersächsische Erlasslage
abgelehnt. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage ist erst- und zweitinstanzlich
erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen darauf
abgestellt, dass die einem Oberstudienrat auferlegte zusätzliche Funktionstätigkeit dem
Bereich der außerunterrichtlichen Tätigkeit zuzurechnen sei, der pauschal von der
wöchentlichen Pflichtstundenzahl erfasst sei und daher nicht zur Erhöhung der Gesamtarbeitszeit
führe. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Klägerin gegenüber vollzeitbeschäftigen
A 14-Lehrkräften liege nicht vor, da der maßgebliche Teilzeitbeschäftigungserlass
Möglichkeiten vorsehe, die Mehrbelastung hinreichend auszugleichen.
In Teilzeit Beschäftigte dürfen nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, dass der allgemeine Gleichheitssatz,
Art. 3 GG, und Unionsrecht gleichermaßen verlangen, in Teilzeit Beschäftigte nur
entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung heranzuziehen. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung
des Unterrichts, Teilnahme an Klassen- und Schulkonferenzen, Elterngespräche,
Vertretungsstunden etc., aber auch Funktionstätigkeiten) nur entsprechend ihrer
Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Das bedeutet, dass der
Teilzeitquote bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung getragen werden
oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen
Aufgaben (z.B. keine oder weniger Vertretungsstunden) erfolgen muss. Weil das Oberverwaltungsgericht keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen hat, ob
die Klägerin in der Summe entsprechend ihrer Teilzeitquote oder hierüber hinausgehend
zur Dienstleistung herangezogen wurde und wird, war die Sache an das Oberverwaltungsgericht
zurückzuverweisen.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Vorinstanz:
- Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil [Aktenzeichen: 1 A 243/06]
- Oberverwaltungsgericht Lüneburg Urteil [Aktenzeichen: 5 LC 269/09]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesverwaltungsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:16.07.2015
- Aktenzeichen:BVerwG 2 C 16.14
Quelle:Bundesverwaltungsgericht/ra-online