Gratis-SMS muss gratis sein: Kein Anspruch auf Entgelt, wenn eine Internetseite den Eindruck auf Unentgeltlichkeit vermittelt

Falsches Gratis-Angebot - Entgeltlichkeit der Leistung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt

Immer wieder stellen sich vermeintliche Gratis-Angebote im Netz plötzlich als sehr kostspielig heraus. Das Amtsgericht Hamm hatte ein derartigen Fall von "Internet-Abzocke" zu entscheiden.

Im zugrunde liegenden Fall sollte eine Internetnutzerin 96,- EUR zahlen. Sie hatte die Seite www.smsfree100.de besucht. Überall auf der Seite wurden Begriffe wie "free", "gratis" und "umsonst" benutzt. Nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand, dass die Leistung entgeltlich erfolgt.

Überraschende Klausel
Das Amtsgericht Hamm wies die Zahlungsklage ab. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei als so genannte überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Die ganze Seite habe den Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt. Nur wenn es einen deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite gegeben hätte, wäre die entsprechende Klausel nicht überraschend, führte das Gericht aus.

Keine stillschweigende Vergütungsvereinbarung
Der Klägerin half auch nicht die Argumentation, dass entsprechende Leistungen naturgemäß nur kostenpflichtig angeboten würden. Gem. § 612 Abs. 1 BGB kann eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gelten, wenn die Dienstleistungen den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind. Gegen diese Annahme sprach aber die Gestaltung der Internetseite. Diese vermittelte den Eindruck der Unentgeltlichkeit.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Hagen
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:26.03.2008
  • Aktenzeichen:17 C 62/08

Quelle:ra-online (pt)

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