Freizeitradfahrer dürfen ohne Fahrrad-Schutzhelm fahren
OLG Düsseldorf unterscheidet zwischen Freizeitfahrern und Rennradfahrern
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Freizeitradfahrer, der im innerstädtischen Verkehr ein nicht für den Sporteinsatz konzipiertes Fahrrad benutzt, anders als ein Rennradfahrer keinen Schutzhelm tragen muss.
Der Entscheidung lag die Klage eines Dormagener Radfahrers zu Grunde, der sich bei
der Benutzung eines Radweges in Neuss zu einer Vollbremsung veranlasst sah, weil er
den Zusammenstoß mit der sich auf den Radweg zu bewegenden beklagten Fußgängerin
vermeiden wollte. Im Zuge der Vollbremsung blockierte das Vorderrad, der nicht durch
einen Helm geschützte Kläger kippte mit dem Fahrrad vornüber und verletzte sich dabei
erheblich. In seinem Urteil führt der 1. Zivilsenat aus, dass der Kläger sich unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.
Unterscheidung zwischen Radfahrergruppen
In Fortführung seiner bereits in einem Urteil vom 12. Februar 2007 - Az. I-1 182/06 - entwickelten Rechtsprechung führt der Senat aus, dass die Frage, ob Radfahrer einen Schutzhelm tragen müssen, nur differenziert beantwortet
werden könne. Im Hinblick auf die völlig unterschiedlichen Fahrweisen und die
damit einhergehenden Gefahren und Risiken sei es geboten, eine Unterscheidung zwischen
den verschiedenen Radfahrergruppen vorzunehmen und dabei auch die Verkehrssituation
(Radweg oder Straße; innerörtlicher oder außerörtlicher Verkehr) zu berücksichtigen.
Dem herkömmlichen Freizeitradfahrer, der sein Gefährt als normales Fortbewegungsmittel
ohne sportliche Ambitionen einsetzt, könne mangels entsprechender allgemeiner
Übung nicht ohne Weiteres abverlangt werden, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen
einen Schutzhelm zu tragen.
Freizeitfahrer haben geringeres Unfallrisiko
In dieser Gruppe sei das Unfallrisiko und das Ausmaß der Eigengefährdung deutlich geringer
als bei Rennradfahrern, bei denen auch die Akzeptanz und Bereitschaft, einen
Schutzhelm zu tragen, deutlicher ausgeprägt sei. Da der Kläger ein gewöhnliches Tourenfahrrad
benutzte, mit dem er einen innerörtlichen Radweg mit einer Geschwindigkeit von
15 km/h befuhr, gehöre er zu der Gruppe von Radfahrern, die keinen Schutzhelm tragen
müssen.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Rennradfahrer müssen einen Schutzhelm tragen ( Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil [Aktenzeichen: I-1 U 182/06] )
- Oberlandesgericht Nürnberg Urteil [Aktenzeichen: 8 U 1893/99]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberlandesgericht Düsseldorf
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:18.06.2007
- Aktenzeichen:1 U 278/06
Quelle:ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 15.08.2007