Freistellung nach Kündigung: Arbeitnehmer muss beim Wettbewerber bezogenes Gehalt nicht an alten Arbeitgeber abtreten
BAG zum Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots
Ein Arbeitnehmer, der von seinem ehemaligen Arbeitgeber nach einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird und während dieser Freistellungszeit ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber aufnimmt, ist nicht verpflichtet, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an den ehemaligen Arbeitgeber wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots herauszugeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Nach § 61 Abs. 1 HGB kann der Arbeitgeber bei einer Verletzung des Wettbewerbsverbots
Schadensersatz fordern; er kann statt dessen auch verlangen, dass der Arbeitnehmer
die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des
Arbeitgebers eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung
bezogene Vergütung herausgibt.
Sachverhalt
Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Klägerin als Produktmanager und technischer Leiter tätig. Das Arbeitsverhältnis endete nach Maßgabe eines Vergleichs in einem Kündigungsschutzprozess aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung. Die Parteien
vereinbarten eine Freistellung des Klägers von der Arbeitspflicht bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung. Eine Anrechnung
anderweitigen Verdienstes wurde im Vergleich nicht bestimmt. Während
der Freistellung nahm der Beklagte ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber der
Klägerin auf.
Ehemalige Arbeitgeberin verlangt Herausgabe der beim Wettbewerber bezogenen Vergütung wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots
Die klagende Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, der Beklagte sei verpflichtet,
wegen der Verletzung des Wettbewerbsverbots die beim Wettbewerber bezogene
Vergütung herauszugeben. Hilfsweise hat sie begehrt, die beim Wettbewerber
bezogene Vergütung auf die Ansprüche des Beklagten ihr gegenüber anzurechnen.
Beklagter nicht zur Herausgabe des mit dem Wettbewerber vereinbarten Festgehalts verpflichtet
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor
dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Der Beklagte ist nach § 61
Abs. 1 HGB nicht verpflichtet, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an
die Klägerin herauszugeben; der Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Wettbewerber
ist kein „Geschäft“ im Sinne von § 61 HGB. Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen
gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber kann zwar bei Aufnahme eines neuen
Arbeitsverhältnisses unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot gegen Treu und
Glauben verstoßen, ein solcher Verstoß war im Streitfall aber nicht ausreichend dargelegt.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- BAG: Für Karenzentschädigung muss nur verbindlicher Teil eines Wettbewerbsverbots eingehalten werden ( Bundesarbeitsgericht Urteil [Aktenzeichen: 10 AZR 288/09] )
- Hessisches LAG: Fristlose Kündigung auch während der Freistellung vor vereinbartem Ende des Arbeitsverhältnisses möglich ( Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil [Aktenzeichen: 7 Sa 248/11] )
- Kein sozialrechtliches Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung von der Arbeit nach Kündigung ( Bayerisches Landessozialgericht Urteil [Aktenzeichen: L 5 KR 22/08] )
- Vorinstanz:
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil [Aktenzeichen: 9 Sa 45/11]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesarbeitsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:17.10.2012
- Aktenzeichen:10 AZR 809/11
Quelle:Bundesarbeitsgericht/ra-online