Fehlende Mitwirkung des Fahrzeughalters zur Fahrer­identifizierung nicht Voraussetzung für Fahrtenbuchauflage

Unmöglichkeit der Täterermittlung ausreichend

Für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 StVZO ist es nicht Voraussetzung, dass der Fahrzeughalter bei der Fahrer­identifizierung nicht mitwirkt. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Täterermittlung unmöglich ist. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Juni 2022 gegen den Halter eines Fahrzeugs eine Fahrtenbuchauflage angeordnet. Hintergrund dessen war, dass mit dem Fahrzeug ein Rotlichtverstoß begangen wurde und nicht ermittelt werden konnte, wer der Fahrer zum Tatzeitpunkt war. Gegen die Fahrtenbuchauflage klagte der Fahrzeughalter. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Nunmehr beantragte der Fahrzeughalter die Zulassung der Berufung. Er rügte, dass das Gericht fehlerhaft angenommen habe, er müsse bei der Täterermittlung mitwirken.

Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Die Fahrtenbuchauflage sei rechtmäßig. Insbesondere setze dessen Anordnung gemäß § 31a Abs. 1 StVZO nicht voraus, dass Grund für die Nichtfestellbarkeit des verantwortlichen Täters eine Verkehrsordnungswidrigkeit ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten des Halters sei. Es genüge vielmehr, dass der begangene Verkehrsverstoß nicht aufklärbar sei, obwohl die Behörde alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Täterermittlung getroffen hat.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:30.05.2023
  • Aktenzeichen:8 A 464/23

Quelle:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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