BVerwG: Behandlung nach der Synergetik-Methode ist erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde
Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Berufsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes
Die Behandlung nach der Synergetik-Methode ist eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls versteht sich als Begründer der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profilings. Dabei sollen - so die Eigendarstellung - während einer so genannten Innenweltreise durch eine Veränderung der neuronalen Informationsstruktur des Gehirns Selbstheilungskräfte mobilisiert werden. Anwendbar sei die Methode bei nahezu allen seelischen und körperlichen Krankheiten, auch bei schweren oder vermeintlich unheilbaren
Erkrankungen wie Krebs. Gemeinsam mit der Klägerin eröffnete der Kläger im
Jahr 2004 in Goslar ein Informationscenter, in dem die Synergetik-Methode angeboten
wurde. Die beklagte Behörde untersagte ihnen diese Tätigkeit mit der Begründung,
es handele sich um Ausübung der Heilkunde, die ohne eine Heilpraktikererlaubnis
strafbar sei. Die dagegen geführten Klagen blieben in den Vorinstanzen ohne
Erfolg.
Gericht sieht Gefahr, dass Patienten von notwendigem Arztbesuch abgehalten werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen und
damit die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Die Anwendung der Synergetik-Methode
sei Ausübung der Heilkunde. Die Kläger erweckten in ihren Eigendarstellungen den
Eindruck, Krankheiten mit wissenschaftlich begründeten Methoden heilen zu können.
Dass die Methode auf eine Selbstheilung durch die Patienten abziele, ändere nichts
daran, dass die Kläger in den Therapie-Sitzungen zum Zweck der Heilbehandlung
tätig würden, indem sie die Patienten in einen Zustand der Tiefenentspannung versetzten
und sie auf der „Innenweltreise“ begleiteten. Anders als so genannte Geist- oder
Wunderheiler präsentiere sich die Synergetik als Ersatz für eine ärztliche Behandlung;
denn sie nehme für sich in Anspruch, Krankheiten besser als die Schulmedizin
heilen zu können, weil sie nicht nur die Symptome bekämpfe, sondern den „Krankheitshintergrund“ auflösen könne. Von der Tätigkeit gingen unmittelbare Gefährdungen
für Patienten mit bestimmten psychischen Erkrankungen aus; zudem bestehe
die Gefahr, dass Patienten von einem notwendigen Arztbesuch abgehalten würden.
Gesetzliche Vorgaben dienten Gesundheitsschutz der Bevölkerung
Da die Kläger somit Heilkunde ausübten, ohne als Ärzte bestallt zu sein, benötigten
sie eine staatliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, zu deren Erlangung eine
Prüfung über Grundkenntnisse der Heilkunde abgelegt werden müsse. Diese gesetzlichen
Vorgaben dienten dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Die Berufsfreiheit
der Kläger aus Art. 12 des Grundgesetzes werde dadurch nicht unverhältnismäßig
beeinträchtigt.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Vorinstanz:
- "Synergetik-Therapie" nur mit Heilpraktikererlaubnis zulässig ( Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil [Aktenzeichen: 5 A 102/04, 5 A 133/04] )
- "Synergetik-Therapie" ohne Approbation als Arzt oder Heilpraktikererlaubnis weiterhin verboten ( Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil [Aktenzeichen: 8 LC 6/07 und 8 LC 9/07] )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesverwaltungsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:26.08.2010
- Aktenzeichen:BVerwG 3 C 28.09 und BVerwG 3 C 29.09
Quelle:Bundesverwaltungsgericht/ra-online