Bundesarbeitsgericht zur Vergütungserwartung bei Mehrarbeit
Bei Fehlen wirksamer Vergütungsregelung ist Arbeitgeber zur Vergütung von Mehrarbeit verpflichtet
Fehlt in einem Arbeitsvertrag eine (wirksame) Vergütungsregelung, ist der Arbeitgeber gemäß § 612 Abs. 1 BGB verpflichtet, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war als Lagerleiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800 Euro bei der beklagten Spedition tätig. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der
Kläger ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses verlangt der Kläger Vergütung für 968 in den Jahren 2006
bis 2008 geleistete Überstunden.
Leistung von Überstunden war angesichts des Bruttogehalts nur gegen zusätzliche Vergütung zu erwarten
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte
schuldet dem Kläger nach § 612 Abs. 1 BGB Überstundenvergütung. Angesichts der
Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen
eine zusätzliche Vergütung zu erwarten. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen
Vergütung von Mehrarbeit war wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB unwirksam. Der Arbeitsvertrag lässt aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers
nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt
schuldete. Er konnte bei Vertragsschluss nicht absehen, was auf ihn zukommen
würde.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Unterschiedliche Vergütung von Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung ist rechtswidrig ( Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil [Aktenzeichen: 9 K 199/08.F(1)] )
- Überstundenvergütung: Kein Nachweis von Überstunden durch private Aufzeichnungen ( Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil [Aktenzeichen: 6 Sa 337/08] )
- Mehrarbeit, die über vergütungsfrei zu leistende Mehrarbeit hinausgeht, ist auch bei teilzeitbeschäftigten Lehrern auf Basis von regulären Bezügen der Mehrarbeitsvergütungs-Verordnung zu vergüten ( Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil [Aktenzeichen: 1 A 2519/07 und 1 A 2098/08] )
- Vorinstanz:
- Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil [Aktenzeichen: 6 Sa 63/10]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesarbeitsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:22.02.2012
- Aktenzeichen:5 AZR 765/10
Quelle:Bundesarbeitsgericht/ra-online