Bundesarbeits­gericht lässt Revisionsverfahren im Fall „Emmely“ zu

Nichtzulassungs­beschwerde einer Kassiererin erfolgreich

Das Bundesarbeits­gericht hat die Revision in dem als "Emmely" bekannten Fall wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und der Nichtzulassungs­beschwerde der Verkäuferin stattgegeben. Durch das Bundesarbeits­gericht sei noch nicht abschließend geklärt, ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten Arbeitnehmers bei der erforderlichen Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt werden kann.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Die Beklagte hatte diese Kündigung auf den Verdacht gestützt, die als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigte Klägerin habe zwei von einer Kollegin gefundene Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro bei einem Einkauf zum eigenen Vorteil eingelöst.

Klägerin reicht Nichtzulassungsbeschwerde ein
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen (ArbG Berlin, Urteil v. 21.08.2008 - 2 Ca 3632/08 -). Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2009 - 7 Sa 2017/08 -). Es hat den Vorwurf als erwiesen angesehen; die Revision gegen seine Entscheidung hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

Revision zugelassen
Der Senat hatte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht auf angebliche Rechtsfehler hin zu überprüfen. Zu prüfen war allein, ob einer der in § 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) abschließend aufgezählten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt. Danach ist die Revision u.a. dann zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Revisionsverfahren fortgesetzt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesarbeitsgericht
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:28.07.2009
  • Aktenzeichen:3 AZN 224/09

Quelle:ra-online, Bundesarbeitsgericht

Newsletter

Jetzt Newsletter abonnieren und nichts mehr verpassen