BAG zu Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit
Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch wenn Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden konnte
Der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der schwerbehinderte Kläger war seit 1971 im Außendienst für die Beklagte tätig.
Für das Arbeitsverhältnis galt der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Der Kläger war von Anfang September 2004 bis
zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 wegen eines schweren
Bandscheibenleidens arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2005 verlangte er erfolglos,
ihm den Urlaub für das Jahr 2004 zu gewähren.
Der Kläger hat mit seiner im November 2005 zugestellten Klage Ansprüche auf Abgeltung
des gesetzlichen Mindesturlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und
des tariflichen Mehrurlaubs für die Jahre 2004 und 2005 verfolgt. Die Parteien haben
in der Revision nur noch über die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs
und des übergesetzlichen Tarifurlaubs gestritten. Die Beklagte hat die Verurteilung
zur Abgeltung der Mindesturlaubsansprüche in zweiter Instanz hingenommen.
Schwerbehindertenzusatzurlaubs und Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs bestehen weiter
Die Klage auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs hatte im Unterschied
zu der Klage auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs Erfolg. Der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs besteht bei Arbeitsunfähigkeit ebenso wie der Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs weiter. Die Tarifvertragsparteien können dagegen bestimmen, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann. Die Ansprüche auf Abgeltung des
tariflichen Mehrurlaubs gingen demgegenüber nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums unter.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Vorinstanz:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesarbeitsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:23.03.2010
- Aktenzeichen:9 AZR 128/09
Quelle:ra-online, BAG