BAG: Umfang eines Urlaubsanspruchs in Kündigungsfrist muss eindeutig festgelegt werden
Bundesarbeitsgericht zum Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist
Nach § 7 Abs. 1 BUrlG legt der Arbeitgeber den Urlaub zeitlich fest. Die Erklärung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche nach der Kündigung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist jedoch nach den §§ 133, 157 BGB aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen. Dabei muss die Erklärung für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist bei der Beklagten, einem Bankunternehmen, als Angestellter mit einem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen beschäftigt. Mit Schreiben vom 13. November 2006 erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 31. März 2007. Gleichzeitig stellte sie den Kläger „ab sofort
unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“
frei.
Kläger macht weiteren Resturlaub geltend
In dem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess entschied das Arbeitsgericht
mit rechtskräftigem Urteil, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung der Beklagten
nicht beendet worden. Der Kläger macht Resturlaub aus dem Jahr 2007
geltend. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihm während der Kündigungsfrist
neben dem aus 2006 resultierenden Urlaub allenfalls 7,5 Tage Urlaub für das
Jahr 2007 gewährt. Dies entspreche dem Teilurlaub, den er nach § 5 Abs. 1
Buchst. c BUrlG im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 erworben habe. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
Umfang der Freistellung muss vom Arbeitgeber eindeutig formuliert sein
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und
der Klage stattgegeben. Die Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Gewährung
von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
des Arbeitgebers. Die Erklärung muss für den Arbeitnehmer hinreichend
deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche
des Arbeitnehmers erfüllen will. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Denn als
Erklärender hat er es in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen.
Im Streitfall konnte der Kläger der Freistellungserklärung der Beklagten nicht
mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob die Beklagte u.a. den vollen Urlaubsanspruch
für das Jahr 2007 oder lediglich den auf den Zeitraum vom 1. Januar bis
zum 31. März 2007 entfallenden Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Vorinstanz:
- Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil [Aktenzeichen: 11/18 Sa 1114/08]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesarbeitsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:17.05.2011
- Aktenzeichen:9 AZR 189/10
Quelle:Bundesarbeitsgericht/ra-online