BGH: Vor dem 31.12.2006 formell rechtskräftig abgeschlossenes Umgangsverfahren schließt Wiederaufnahme des Verfahrens nach Entscheidung des EGMR aus
Ist ein Umgangsverfahren vor dem 31. Dezember 2006 formell rechtskräftig abgeschlossen worden, so kann das Verfahren wegen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht nach § 580 Nr. 8 ZPO wieder aufgenommen werden. Denn insofern gilt die Stichtagsregelung des § 35 EGZPO. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.