Vereitelung des Vorkaufsrechts: Mieter kann Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Gewinns beanspruchen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Mieter wegen der Vereitelung seines gesetzlichen Vorkaufsrechts (§ 577 BGB*) ein Schadens­ersatz­anspruch in Höhe des ihm entgangenen Gewinns zustehen kann.
BGH zum Vorkaufsrecht des Mieters bei dem Verkauf eines ungeteilten Mietshauses
Das Vorkaufsrecht des Mieters entsteht gemäß § 577 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht, wenn ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück verkauft wird und erst die Erwerber durch Teilungs­vereinbarung gemäß § 3 WEG Wohnungseigentum begründen. Das gilt in der Regel auch dann, wenn die Erwerber beabsichtigen, die neu geschaffenen Einheiten jeweils selbst zu nutzen (so genanntes "Erwerbermodell"). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Vorkaufsrecht eines Reihenhausmieters bei Realteilung des Grundstücks
Der Mieter eines Reihenhauses ist gemäß § 577 BGB zum Vorkauf berechtigt und genießt Kündigungsschutz nach Maßgabe des § 577a BGB, wenn der Vermieter eine Realteilung des Gesamtgrundstücks beabsichtigt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber den Mieter zwar bei Umwandlung in Wohnungseigentum schützen wollte, bei realer Teilung eines Gesamtgrundstücks aber bewusst vom Schutz des Mieters abgesehen hat, entschied der BGH. Die Interessenlage ist in beiden Fällen (Umwandlung in Wohnungseigentum einerseits, Realteilung eines Grundstücks andererseits) im Wesentlichen gleich.

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