Die Werbung einer Versandapotheke mit dem Versprechen „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“ ist unzulässig. Das hat das OLG Frankfurt am Main entschieden. Die Werbeaussage täusche Verbraucher, da essenzielle Angaben dazu fehlen, auf welche Weise die tatsächliche Ersparnis ermittelt wird.
Die Werbung für ein zeitlich und räumlich eng eingegrenztes Kostenlos-Angebot zur Entlastung einer akuten Verkehrsnotlage ist rechtmäßig, sofern die Grenzen des Gratis-Angebots für den Verbraucher aus dem Gesamtzusammenhang klar ersichtlich sind. Dies hat das Landgericht Köln entschieden und das Oberlandesgericht Köln bestätigt.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass zur Vermeidung einer Irreführung bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen sind.
Die unter anderem auf das Presse- und Äußerungsrecht spezialisierte 26. Zivilkammer hat dem Antrag von zwei Verfügungsklägern stattgegeben, wonach der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, bestimmte Aussagen über die Verfügungskläger im Rahmen von sogenannten „Übersichten mit KI“ zu behaupten oder zu verbreiten (Az. 26 O 869/26).
Weil der Streaminganbieter Amazon Prime Video seit Februar 2024 Werbung einspielt, ohne zuvor seine Abonnenten um Zustimmung gefragt zu haben, haben die sächsische Verbraucherzentrale und über 300 000 Kläger eine Sammelklage eingereicht. Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die Sammelklage nun ab. Es ist eine der ersten Sammelklagen in Deutschland.
Der Bundesgerichtshof hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird. Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.
Das von Ungarn zur Inflationsbekämpfung eingeführtes Regelungssystem greift nach Auffassung des Gerichtshofs unzulässig in die freie Preis- und Mengenfestlegung der Händler ein. Diese Regelung hindert ohne angemessene Rechtfertigung Händler an einer auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhenden freien Festlegung der Verkaufspreise und -mengen für bestimmte Produkte und verstößt gegen die Dienstleistungsrichtlinie. Die ungarische Regierung hatte große Handelsketten (unter anderem den zur Rewe-Gruppe gehörenden Penny-Markt) dazu gezwungen, bestimmte Produkte in Mindestmengen zu verkaufen und drastische Rabatte von mindestens 15 Prozent zu gewähren.
Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden. Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die sich aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für Mietwagen ergebende Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung des Beförderungsauftrags bei fehlendem grenzüberschreitendem Bezug nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rückkehrpflicht hat der Senat ebenfalls nicht.
Der Supermarktdiscounter Penny hat sich in zweiter Instanz erfolgreich gegen eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gewehrt. Es ging um eine Prospektwerbung für einen Müller-Joghurt. Penny hatte seinen Angebotspreis und die prozentuale Ersparnis mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers angegeben. Das Oberlandesgericht Köln sah hierin keine unlautere Werbung und wies die Klage der Verbraucherzentrale ab. Das Landgericht Köln als Vorinstanz hatte noch dem Verbraucherverband recht gegeben.
Viele Tafeln der Milka Schokolade wiegen seit einiger Zeit nur noch 90 statt 100 Gramm. Doch der Verpackung sieht man das nicht an. Das Landgericht Bremen urteilte, dass die neuen Milka-Tafeln mit weniger Inhalt irreführend sind. Das Gericht gab damit einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Hersteller Mondelez statt.
Ein Pharmaunternehmen darf für Allergietabletten nicht mit der Erklärung „macht nicht müde“ werben, wenn in den Fachinformationen für das Medikament Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen beschrieben werden. Die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat dies als irreführende Werbung angesehen.