BGH zur Unwirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Lieferung einer Küche
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten über einzubauende Küchen "Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen." ist unwirksam. Eine nachträgliche Vereinbarung, mit der der Lieferant dem Besteller das Recht einräumt, einen Teilbetrag bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückzubehalten, ändert an der Unwirksamkeit der Klausel grundsätzlich nichts. Die Klausel verliert ihren Charakter als nach §§ 305 ff BGB der Inhaltskontrolle unterliegender Allgemeiner Geschäftsbedingung nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert wird. Vielmehr muss die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat.
Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.