Keine Gesichtsverschleierung beim Autofahren
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage einer Muslimin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) beim Autofahren abgewiesen.
Kein Gesichtsschleier (Niqab) am Steuer eines Kraftfahrzeugs
Eine Frau muslimischen Glaubens ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit einer Klage gescheitert, mit der sie eine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Gesichtsschleier erstreiten wollte.
Keine Befreiung vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab)
Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz hat den Antrag einer Muslimin, ihr eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) beim Autofahren zu erteilen, zu Recht abgelehnt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, das damit das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße bestätigte.
Kein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung für Niqab am Steuer
Eine muslimische Glaubensangehörige aus Neuss, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier in Form eines Niqab bedecken möchte, hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot am Steuer. Die Bezirksregierung Düsseldorf muss aber über ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erneut entscheiden. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden und der Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf teilweise stattgegeben.
Kein Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab)
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage einer Muslimin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßen­verkehrs­ordnung zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) beim Autofahren als unbegründet abgewiesen. Im Gegensatz zu einem aus religiösen Gründen getragenen Kopftuch (Hijab) verhüllt ein sogenannter Niqab nicht nur die Haare sowie ggf. den Hals-, Schulter und Brustbereich, sondern auch das Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie.
Keine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Gesichtsschleier im Eilverfahren
Der Eilantrag einer muslimischen Glaubensangehörigen aus Düsseldorf, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier (Niqab) bedecken möchte, ist auch beim Ober­verwaltungs­gericht erfolglos geblieben.
Muslima darf beim Autofahren keinen Niqab tragen
Eine Muslima ist nicht berechtigt, beim Autofahren einen Niqab zu tragen. Insofern überwiegt das Interesse an der Verkehrssicherheit das Interesse an der Verhüllung aus Glaubensgründen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.
Keine Vollverschleierung: Niqab bleibt am Steuer verboten
Die Religionsfreiheit gebietet es nicht, einer Muslima, die einen Niqab trägt, eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Das hat Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss in einem Eilverfahren entschieden.
Lehrer haben Anspruch auf Bezahlung für „Bugwellenstunden“
Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat Klagen zweier pensionierter Lehrer auf Bezahlung sogenannter Bugwellenstunden stattgegeben. Sie haben - ergänzend zu ihrer normalen Besoldung - Anspruch auf Bezahlung der zusätzlich zu ihrem regulären Deputat gehaltenen Unterrichtsstunden.
In Teilzeit beschäftigte Lehrer dürfen nur im Rahmen der Teilzeitquote zu Verwaltungsaufgaben herangezogen werden
Teil­zeit­beschäftigte dürfen nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Deshalb muss der Teilzeitquote bei Übertragung von Funktions­tätig­keiten Rechnung getragen werden oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.
Unterschiedliche Vergütung von Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung ist rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sieht die unterschiedliche Vergütung von Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung als rechtswidrig an.

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