Bei fiktiver Schadensabrechnung besteht keine Pflicht zur Vorlage der Reparaturrechnung
Wird ein Unfallschaden fiktiv abgerechnet, besteht gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung keine Pflicht zur Vorlage der Reparaturrechnung. Diese Pflicht besteht nur, wenn neben den Nettoreparaturkosten ebenfalls die auf die Reparaturkosten angefallene Mehrwertsteuer geltend gemacht wird. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.