Kommt es zu einem Fahrradunfall, weil ein Fußgänger einen Schritt zur Seite macht und dabei mit einem von hinten kommenden Radfahrer kollidiert, so muss dafür der Fußgänger dann nicht haften, wenn der Radfahrer verbotswidrig auf dem Gehweg fährt. Denn in einem solchen Fall muss der Fußgänger nicht mit von hinten kommenden Radfahrern rechnen. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms bei einem unverschuldeten Unfall nicht zu einer Anspruchskürzung wegen eines Mitverschuldens führt.
Das Oberlandesgericht hat eine generelle Helmpflicht für Fahrradfahrer verneint und einem verletzten Radfahrer umfassend Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen einer Kopfverletzung, die er infolge eines Sturzes mit seinem Sportrad erlitten hatte, zugesprochen. Das Gericht verwies darauf, dass die Pflicht zum Tragen eines Helms allenfalls dann verlangt werden könne, wenn sich ein Sport-Radfahrer im Straßenverkehr bewusst erhöhten Risiken aussetzt, die über das hinaus gehen, was jeden normalen "Alltagsfahrer" ausmacht.
Wird 15 Monate nach einem Verkehrsverstoß das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet, so ist dies noch als verhältnismäßig und damit zulässig anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hervor.
Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen - sich verkehrswidrig verhaltenden - Verkehrsteilnehmer (Kfz; Radfahrer usw.) und erleidet er infolge des unfallbedingten Sturzes Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und hat im konkreten Fall den Mitverschuldensanteil mit 20 % bemessen.
Die Führung eines Fahrtenbuches kann auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung eines Verkehrsverstoßes mitgewirkt hat, die Ermittlungsbemühungen der Behörde aber dennoch erfolglos blieben. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden hervor.
Kommt es auf einer Straße, bei der nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist, ob es sich um einen Feldweg oder eine bevorrechtigte Straße handelte, zu einer Kollision zwischen einem Fahrradfahrer und einem Pkw, trifft den Fahrradfahrer zumindest dann ein Mitverschulden, wenn dieser auf einem Rennrad und ohne Fahrradhelm unterwegs ist. Hier spricht dann der so genannte Anscheinsbeweis für eine sportliche Fahrweise. Dies entschied das Oberlandesgericht München.
Ein erwachsener Radfahrer, der verbotswidrig auf dem Bürgersteig fährt, haftet bei einem Zusammenstoß mit einem Auto, das aus einer Hofeinfahrt ausfährt allein. In einem derartigen Fall geht die Betriebsgefahr des Autos auf Null zurück. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Ein Radfahrer, der grob verkehrswidrig und extrem riskant bei roter Ampel vom Gehweg auf die Straße fährt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen einen LKW-Fahrer, der beim Anfahren des LKW mit dem Radfahrer kollidiert. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob und ab wann eine Versicherung das Recht zur Leistungskürzung nach § 81 Abs. 2 VVG* wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles hat, wenn der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig war.
Vollkaskoversicherungen sind teilweise von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es entlastet den Versicherungsnehmer nicht, wenn er wegen eigener Trunkenheit eine andere Person, die ihrerseits alkoholisiert war, das versicherte Auto hat fahren lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bonn hervor.
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist bereits nach einem - wenigstens mit einem Punkt bewerteten - Verkehrsverstoß möglich, wenn die Behörde den Fahrzeugführer nicht feststellen kann. Das ist auch dann der Fall, wenn der Täter nicht innerhalb der für die Festsetzung des Bußgeldes geltenden Verjährungsfrist von drei Monaten ermittelt werden kann. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.