Teilt ein Fahrzeughalter mit, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne einen Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug begangen habe, und macht er im Übrigen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht vorschnell einstellen und dem Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Vielmehr muss die Behörde zunächst die Söhne des Halters befragen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Ist die wirtschaftliche und finanzielle Situation eines Unfallgeschädigten ausgezeichnet, so spricht dies gegen eine Unfallmanipulation. In diesem Fall besteht kein Motiv für die Einwilligung in die Beschädigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Weicht ein Radfahrer einem entgegenkommenden Pkw aus und stürzt erst beim sich unmittelbar anschließenden Wiederauffahren auf den befestigten Weg, haftet der Pkw-Fahrer dennoch. Das Wiederauffahren auf den ursprünglichen Weg ist noch Teil des durch den Pkw ausgelösten Ausweichmanövers. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Wird mit einem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und benennt der Fahrzeughalter erst nach Verjährung der Ordnungswidrigkeit den Fahrer, so kann die zuständige Behörde gemäß § 31a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eine Fahrtenbuchauflage anordnen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Wird ein Fahrzeugschaden fiktiv abgerechnet, sind dem Geschädigten regelmäßig gewährte Rabatte der Reparaturwerkstatt zu berücksichtigen. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten wird entsprechend des Rabatts gekürzt. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.
Das Überkleben des EU-Zeichens mit einer Reichsflagge auf einem Autokennzeichen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße von 10 Euro geahndet werden kann. Gemäß Anlage 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) muss das Autokennzeichen das Euro-Feld enthalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Zeitz hervor.
Behauptet eine Haftpflichtversicherung, dass ein Verkehrsunfall gestellt sei, so muss sie dies nachweisen. Dabei ist der Versicherung ein Indizienbeweis erlaubt. Ausreichend ist demnach, dass die Gesamtschau mehrerer Indizien auf eine Vortäuschung des Versicherungsfalls deutet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
Kommt es bei einem Spurwechsel im Rahmen des Reißverschlussverfahrens zu einer Kollision, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Spurwechsler gegen § 7 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen und somit den Unfall verschuldet hat. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Eine Fahrtenbuchauflage für ein Kraftfahrzeug für die Dauer von 12 Monaten ist rechtmäßig, wenn mit dem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 23 km/h überschritten wurde und der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mitgewirkt hat. Der Halter des Fahrzeugs kann dagegen nicht einwenden, die Fahrtenbuchauflage sei unzulässig, weil er sich in dem vorangegangenen Ordnungswidrigkeitsverfahren auf ein Zeugnisverweigerungsrecht habe berufen dürfen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Wird mit einem Fahrzeug ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen und weigert sich der Fahrzeughalter bei der Identifizierung des Fahrers zu helfen, so rechtfertigt dies die Anordnung zum Führen einer Fahrtenbuchauflage. Der Fahrzeughalter kann sich bei seiner Verweigerung nicht auf die schlechte Qualität des Messfotos berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis hervor.
Bei neu zugelassenen Fahrzeugen, neu zugeteilten Kennzeichen und ersetzten Kennzeichen ist das Euro-Kennzeichen (Sternenkranz mit Erkennungsbuchstabe "D") zwingend. Sind daher die Europasterne mit der Reichsflagge überklebt, entspricht das Kennzeichen nicht den Anforderungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). In diesem Fall droht die Betriebsuntersagung für das Fahrzeug. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.
Wurde mit einem Firmenfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 41 km/h überschritten und wirkt der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mit, kann ihm für die Dauer von 12 Monaten eine Fahrtenbuchauflage auferlegt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren.