Das Verbot für Lkw-Fahrer die linke Fahrspur auf der Autobahn zu nutzen dient nicht dem Schutz des Spurwechslers. Kommt es zu einem Verkehrsunfall im Zusammenhang mit einem Spurwechsel spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Spurwechslers. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Teilt ein Fahrzeughalter mit, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne einen Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug begangen habe, und macht er im Übrigen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht vorschnell einstellen und dem Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Vielmehr muss die Behörde zunächst die Söhne des Halters befragen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Wird mit einem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und benennt der Fahrzeughalter erst nach Verjährung der Ordnungswidrigkeit den Fahrer, so kann die zuständige Behörde gemäß § 31a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eine Fahrtenbuchauflage anordnen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Wird ein Fahrzeugschaden fiktiv abgerechnet, sind dem Geschädigten regelmäßig gewährte Rabatte der Reparaturwerkstatt zu berücksichtigen. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten wird entsprechend des Rabatts gekürzt. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.
Kommt es bei einem Spurwechsel im Rahmen des Reißverschlussverfahrens zu einer Kollision, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Spurwechsler gegen § 7 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen und somit den Unfall verschuldet hat. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Eine Fahrtenbuchauflage für ein Kraftfahrzeug für die Dauer von 12 Monaten ist rechtmäßig, wenn mit dem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 23 km/h überschritten wurde und der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mitgewirkt hat. Der Halter des Fahrzeugs kann dagegen nicht einwenden, die Fahrtenbuchauflage sei unzulässig, weil er sich in dem vorangegangenen Ordnungswidrigkeitsverfahren auf ein Zeugnisverweigerungsrecht habe berufen dürfen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Wird mit einem Fahrzeug ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen und weigert sich der Fahrzeughalter bei der Identifizierung des Fahrers zu helfen, so rechtfertigt dies die Anordnung zum Führen einer Fahrtenbuchauflage. Der Fahrzeughalter kann sich bei seiner Verweigerung nicht auf die schlechte Qualität des Messfotos berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis hervor.
Wurde mit einem Firmenfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 41 km/h überschritten und wirkt der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mit, kann ihm für die Dauer von 12 Monaten eine Fahrtenbuchauflage auferlegt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass einer Fahrzeughalterin auch dann eine Fahrtenbuchauflage nach Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auferlegt werden kann, wenn sie zuvor von ihrem Aussageverweigerung Gebrauch gemacht hat.
Wird 15 Monate nach einem Verkehrsverstoß das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet, so ist dies noch als verhältnismäßig und damit zulässig anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hervor.
Die Führung eines Fahrtenbuches kann auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung eines Verkehrsverstoßes mitgewirkt hat, die Ermittlungsbemühungen der Behörde aber dennoch erfolglos blieben. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden hervor.
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist bereits nach einem - wenigstens mit einem Punkt bewerteten - Verkehrsverstoß möglich, wenn die Behörde den Fahrzeugführer nicht feststellen kann. Das ist auch dann der Fall, wenn der Täter nicht innerhalb der für die Festsetzung des Bußgeldes geltenden Verjährungsfrist von drei Monaten ermittelt werden kann. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.