Der vom Fahrbahnrand Anfahrende ist kein "anderer Verkehrsteilnehmer" im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO, so dass dieser nicht vom Schutzzweck der Vorschrift erfasst wird. Ein "anderer Verkehrsteilnehmer" im Sinne der Vorschrift ist nur ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage einer Muslimin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) beim Autofahren abgewiesen.
Entscheidet sich der Unfallgeschädigte für die fiktive Abrechnung des Schadens, so steht ihm kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer wegen der durchgeführten Reparatur zu. Es ist unzulässig die fiktive und die konkrete Schadensabrechnung zu vermischen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Macht der Unfallgeschädigte fiktiven Schadensersatz geltend, so kann er nicht die Erstattung von Umsatzsteuer beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn wegen einer durchgeführten Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Eine Frau muslimischen Glaubens ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit einer Klage gescheitert, mit der sie eine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Gesichtsschleier erstreiten wollte.
Verursacht ein E-Bike einen Schaden, haftet der Halter nach dem StVG auch dann auf Schadenersatz, wenn er nichts falsch gemacht hat. Die sogenannte Betriebsgefahr realisiert sich auch dann, wenn sich bei einem abgestellten E-Bike der fest verbaute Akku entzündet.
Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz hat den Antrag einer Muslimin, ihr eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) beim Autofahren zu erteilen, zu Recht abgelehnt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, das damit das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße bestätigte.
Eine muslimische Glaubensangehörige aus Neuss, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier in Form eines Niqab bedecken möchte, hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot am Steuer. Die Bezirksregierung Düsseldorf muss aber über ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erneut entscheiden. Das hat das Oberverwaltungsgericht entschieden und der Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf teilweise stattgegeben.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage einer Muslimin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) beim Autofahren als unbegründet abgewiesen. Im Gegensatz zu einem aus religiösen Gründen getragenen Kopftuch (Hijab) verhüllt ein sogenannter Niqab nicht nur die Haare sowie ggf. den Hals-, Schulter und Brustbereich, sondern auch das Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie.
Das gemäß § 23 Abs. 4 StVO geltende Verhüllungsverbot für Fahrzeugführer gilt auch für eine Muslima. Sie ist daher nicht berechtigt, während der Fahrt einen Niqab zu tragen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Der Eilantrag einer muslimischen Glaubensangehörigen aus Düsseldorf, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier (Niqab) bedecken möchte, ist auch beim Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben.
Der sich aus einem Verkehrsunfall bei einem Fahrstreifenwechsel ergebende Anscheinsbeweis setzt nicht voraus, dass der Fahrstreifenwechsel vollendet ist. Die Sorgfaltsanforderungen bei einem Fahrstreifenwechsel gemäß § 7 Abs. 5 StVO gelten bereits ab Verlassen des - gegebenenfalls auch nicht markierten - Fahrstreifens. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.