Vertragliche Preisänderungsklauseln der Gasversorger dürfen die Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Regelungen für Sondervertragskunden, die im Ergebnis den Gasversorger zu Preiserhöhungen berechtigen, aber bei sinkenden Einkaufspreisen nicht zu Preissenkungen verpflichten, sind unwirksam. Laut Gaslieferungsvertrag der ENSO Erdgas GmbH Dresden war der Gasversorger berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten erfolgte.
So genannte Überkreuzbuchungen sind erlaubt. Ein Rückflugticket behält seine Gültigkeit, wenn der Hinflug aus persönlichen Gründen nicht in Anspruch genommen wird. Mit diesem Urteil gegen die Fluggesellschaft British Airways hat das Landgericht Frankfurt am Main ein wichtiges Signal gegen die gängige Praxis der Fluggesellschaften des sogenannten Cross-Ticketing gesetzt. Damit gewinnt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in erster Instanz eines seiner Musterverfahren gegen diese verbraucherfeindliche Geschäftsbedingung. Ein weiteres Verfahren ist gegen die Lufthansa anhängig.
Das Landgericht Oldenburg hat in vier weiteren Zivilverfahren, die den Streit um die in den letzten Jahren vorgenommenen Gaspreiserhöhungen zum Gegenstand haben, die Klagen der Verbraucher abgewiesen bzw. ihre Berufung gegen die abweisenden erstinstanzlichen Urteile des Amtsgerichts Oldenburg zurückgewiesen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat die Preisveränderungsklauseln der Stadtwerke Bremen in Verträgen von fast 60 Erdgaskunden für unwirksam erklärt. Die Klauseln seien für die Kunden nicht durchschaubar und nicht präzise gewesen. Es habe für Verbraucher keine Möglichkeit gegeben, die Erhöhung nachzuvollziehen.
Eine Fluggesellschaft (hier: Germanwings) darf nicht pauschal für jede Rücklastschrift eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 50 € verlangen. Dies hat das Landgericht Dortmund auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen entschieden.
Gaspreiserhöhungen können unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich gem. § 315 BGB überprüft werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die gerichtliche Überprüfung des Gaspreises ist jedenfalls dann möglich, wenn der Gasversorger die Preiserhöhung mit höheren Bezugskosten begründet. Geklagt hatte der als "Gaspreis-Rebell" bekannt gewordene pensionierte Heilbronner Richter Klaus von Waldeyer-Hartz. Der BGH wies die Klage ab.
Der Bundesgerichtshof hat es abgelehnt, über die Angemessenheit von Stromtarifen zu entscheiden. Im liberalisierten Strommarkt gäbe es keine Monopolstellung mehr. Der Kunde könne auch auf andere Stromanbieter zurückgreifen. Daher sei kein Raum für die unmittelbare oder analoge Anwendung von § 315 BGB.
Das Landgericht Bremen hat die von dem verklagten Energieversorger swb Vertrieb GmbH vom 01.10.2004 bis 01.01.2006 vorgenommenen Gaspreiserhöhungen für unwirksam erklärt. Die Entscheidung entfaltet allerdings nur rechtliche Wirkung unmittelbar zwischen den Klägern dieses Verfahrens und der Beklagten.
Zum wohl ersten Mal wurde eine Gaspreiserhöhung von einem Gericht für unwirksam erklärt. Im Fall hatte ein Heilbronner Rechtsanwalt gegen die Preiserhöhung vom 1. Oktober 2004 der Heilbronner Versorgungs-GmbH geklagt. Die Versorgungsbetriebe begründeten die Erhöhung mit der angeblichen Bindung der Gaspreise an die Preisentwicklung von leichtem Heizöl.