Die in den Erdgas-Sonderverträgen verwendeten Preisanpassungsklauseln sind wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam. Ein Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit erneut einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen stattgegeben.
Behält sich ein Energieversorgungsunternehmen in seinen Vertragsbedingungen vor, den
Gaspreis der „Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt“ anzupassen, benachteiligt dies den
Gaskunden unangemessen. Eine derartige Regelung ist, genauso wie die auf sie gestützte
Gaspreiserhöhung, unwirksam. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Die von einem Gasversorger verwendeten Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen sind wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € pro Buchung bei einer Rücklastschrift vorsieht, ist unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Deutsche Lufthansa AG darf ihren Kunden weiterhin durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorschreiben, bei ihr gebuchte Flüge hinsichtlich der gesamten Beförderungsstrecke ausschließlich in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch zu nehmen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen scheiterte somit vor dem Oberlandesgericht Köln im Wesentlichen mit seiner Klage, mit der er der Deutschen Lufthansa AG die Verwendung der entsprechenden Klauseln in deren Beförderungsbedingungen verbieten lassen wollte.
Eine Vertragsklausel, nach der ein Gasversorger die Preise bei Veränderungen am Markt für extraleichtes Heizöl anpassen darf, ist unwirksam. Zahlt der Kunde nur den ursprünglichen, nicht aber den angepassten (erhöhten) Preis, ist der Gasversorger daher nicht berechtigt, die Lieferungen einzustellen. Dies entschied das Landgericht Coburg.
Eine von einem Versorgungsunternehmen in einem Gasversorgungssondervertrag verwendete Preisanpassungsklausel ist aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erklärte eine Preisanpassungsklausel in den Verträgen eines hessischen Gasversorgers für unzulässig und hat damit das vorausgehende anders lautende Urteil des Landgerichts Hanau abgeändert.
Sparkassen dürfen in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen keine Klausel aufnehmen, in der sie erklären, dass Zinsen und Entgelte je nach Marktlage und Aufwand festgesetzt werden. Eine entsprechende Klausel benachteiligte die Kunden unangemessen, entschied der Bundesgerichtshof. Nach der Klausel erheben Sparkassen Entgelte auch für solche Leistungen, für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen könnten, weil sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssten oder sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen würden (z.B. Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern).
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat ein Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main im Wesentlichen bestätigt, in dem einer britischen Fluggesellschaft geboten
wird, es zu unterlassen, die folgende Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
verwenden:
"Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird
der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit."
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in einem Gasversorgungs-Sondervertrag enthaltene Preisanpassungsklausel "Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt" nicht klar und verständlich und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam ist.
Gasunternehmen können ihre Preise auch erhöhen, ohne dass sie ihre eigenen Kosten detailliert offen legen müssen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Richter haben mit ihrem Urteil die zivilgerichtliche Überprüfung von Gaspreiserhöhungen beschränkt. Soweit der Gasversorger die Erhöhung seiner eigenen Kosten weitergebe, sei dies nicht zu beanstanden.