Besteht bei einem Elternteil eine Drogen- und Alkoholabhängigkeit, so steht dies regelmäßig einem Umgang unter Einschluss von Übernachtungen entgegen. Denn insofern besteht die Gefahr, dass das Kind vernachlässigt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Wegen eines Verstoßes gegen eine gerichtliche Umgangsregelung ist die Verhängung von Ordnungsmitteln nur dann möglich, wenn der Betroffene über die Folgen einer Zuwiderhandlung belehrt wurde (§ 89 Abs. 2 FamFG). Daher können Umgangsverstöße, die vor Zustellung der Belehrung erfolgt sind, nicht geahndet werden. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Hat ein Elternteil sein Kind nicht zum Termin der Kindesanhörung gebracht, so kann die Durchsetzung des erneuten Termins mittels Zwangsmittel gemäß § 35 FamFG durchgesetzt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.