Abofallen im Internet: Preis muss deutlich erkennbar sein
Der Bertreiber eines Internetportals muss Hinweise auf zusätzliche Kosten für eine Dienstleistung - hier für die Vermittlung von Mitfahrgelegenheiten - deutlich kenntlich machen. Ein Hinweis auf ein kostenpflichtiges Zwei-Jahres-Abonnement unauffällig in einem längeren Fließtext auf der Anmeldeseite platziert, stellt einen Verstoß gegen die Preisangabenverordung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Landshut hervor.