Das Oberlandesgericht Oldenburg hat den Freispruch eines Heilpraktikers, dem die Anstiftung zur Abgabe von Arzneimitteln an Verbraucher ohne ärztliche Verschreibung vorgeworfen wurde, aufgehoben. Das Oberlandesgericht verwies darauf, dass bei einer "Aussage gegen Aussage"-Konstellation - wie sie im vorliegenden Verfahren gegeben war - die Richtigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen umfassend geprüft und gewürdigt werden müssen. Die Sache wurde daher zurück an das Landgericht verwiesen.
Verletzt sich eine Person, weil ein PKW auf sie zufährt und stürzt sie deshalb, liegt dann nicht eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Ans. 1 Nr. 2 StGB) vor, wenn die Verletzung auf dem Sturz beruht. Voraussetzung für das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung ist, dass die Verletzung durch den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Person verursacht wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Das Landgericht Braunschweig hat einen 62-jährigen Autofahrer wegen mehrerer Angriffe auf Radfahrer und daraus resultierendem versuchten Totschlages in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit unerlaubten Entfernen vom Unfallort sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Das Landgericht Hamburg hat einen 57jährigen Taxifahrer, der im September letzten Jahres einen weiblichen Fahrgast für mehrere Stunden in den Kofferraum seines Fahrzeugs eingesperrt hat, wegen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Bedrohung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Die Anwendung der so genannten Synergetik-Methode stellt eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG dar. Sofern keine Heilpraktikererlaubnis vorliegt und die angewandte Therapieform geeignet ist, die Gesundheit des Patienten nennenswert zu schädigen, stellt dies eine strafbare Handlung dar. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Wer einen anderen als "Dummschwätzer" bezeichnet, begeht damit nicht zwingend eine strafbare Beleidigung. Es kommt entscheidend auf den Kontext der Äußerung an. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor.