Ärztliches Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft schließt nicht Tätigkeit als Schöffin aus
Das ärztliche Beschäftigungsverbot für eine Schwangere gemäß § 16 Abs. 1 MuSchG schließt eine Tätigkeit als Schöffin nicht aus. Nimmt die Schöffin weiter an der Verhandlung teil, so liegt darin keine gesetzeswidrige Gerichtsbesetzung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.