Ärztliches Beschäftigungs­verbot wegen Schwangerschaft schließt nicht Tätigkeit als Schöffin aus
Das ärztliche Beschäftigungs­verbot für eine Schwangere gemäß § 16 Abs. 1 MuSchG schließt eine Tätigkeit als Schöffin nicht aus. Nimmt die Schöffin weiter an der Verhandlung teil, so liegt darin keine gesetzeswidrige Gerichtsbesetzung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Newsletter

Jetzt Newsletter abonnieren und nichts mehr verpassen