Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat entschieden, dass für ein vom Vater erhaltenes Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungssteuer anfällt, weil es sich nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt.
Die Kläger sind Halter von zwei bzw. drei Hunden in einer Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde Zell (Mosel). Von der für die Ortsgemeinde handelnden Verbandsgemeindeverwaltung wurden sie auf Grundlage der Hundesteuersatzung sowie den entsprechenden Festsetzungen in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde zu Hundesteuer für das Jahr 2024 herangezogen.
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre, handelt es sich dabei um außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, die nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern sind. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.
Bereits mit Urteil vom 28. August 2024 (Az. 2 K 1243/20 E) hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass mehrere freiberuflich genutzte Räume eines Musikers im ansonsten privat genutzten Haus als ein häusliches Arbeitszimmer angesehen werden können, sodass der Betriebsausgabenabzug auf 1.250 € pro Jahr zu begrenzen ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält.
Gründet ein Steuerpflichtiger einen Gewerbebetrieb mit dem Geschäftszweck, den selbsterzeugten Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage zu verkaufen, wird dann aber tatsächlich ein nicht nur geringfügiger Teil des mit der Photovoltaikanlage produzierten Stroms privat verbraucht, ist das Finanzamt berechtigt, einen in Bezug auf die Anschaffung der Anlage gebildeten Investitionsabzugsbetrag zu versagen. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten nur gegeben ist, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bzgl. eines Wohnrechts an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall ist. Hinsichtlich der Gesamtgläubigerstellung bzgl. eines Zahlungsanspruchs kommt es auf die Abreden im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten an.
Wird ein im Außenbereich belegenes unbebautes Grundstück als Golfplatz genutzt und dauert die Ermittlung eines speziellen Bodenrichtwerts für eine solche Nutzung an, kann die Finanzbehörde den Faktor nach dem hessischen Grundsteuerrecht nicht (mehr) anhand des gesetzlichen Auffangwerts bestimmen. Ein darauf gestützter Grundsteuermessbetrag ist von der Vollziehung auszusetzen. Dies hat das Hessische Finanzgericht in einem Eilverfahren entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die sog. erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern aufgrund einer Betriebsaufspaltung ausgeschlossen war.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Bereits mit Urteil vom 29.November 2023 (Az. 13 K 1127/22 K) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass einer Stiftung die Gemeinnützigkeit rückwirkend zu versagen ist, wenn sie nach Auflösung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen der sogenannten Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer verfassungsgemäß sind, soweit Körperschaftsteuersubjekte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) beziehungsweise Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) betroffen sind.