Eine russische Bank rügte erfolglos vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Willkürverbots durch deutsche Gerichte (Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main). Diese hatten die Zustellung einer Klage der Bank von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses abhängig ge-macht, anstatt hiervon ausnahmsweise abzusehen. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde der Bank gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den "alten" Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar sind. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Der Gesetzgeber hat spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.
Die Begrenzung des Umgangsrechts des Vaters bezüglich seines Sohnes auf einem monatlichen Briefkontakt ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Sohn nachhaltig einen persönlichen Umgang mit dem Vater ablehnt und daher eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben, das die Kündigung eines Chefarztes im Krankenhaus eines katholischen Trägers nach dessen Wiederverheiratung für unwirksam erklärt hatte. In dieser Entscheidung bestätigt und konkretisiert das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich demzufolge allein nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben und dem konkreten Inhalt des Arbeitsvertrags. Die staatlichen Gerichte dürfen
sich nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, solange dieses nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht. Erst auf einer zweiten Prüfungsstufe sind die Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmer und deren durch das allgemeine Arbeitsrecht geschützte Interessen mit den kirchlichen Belangen und der
korporativen Religionsfreiheit im Rahmen einer Gesamtabwägung zum Ausgleich zu bringen. Der Verfassungsbeschwerde des katholischen Krankenhausträgers hat das Bundesverfassungsgericht stattgegeben und das Verfahren an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen, da Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
Die Verfassungsbeschwerden eines Gasversorgungsunternehmens
gegen die Feststellung der Unwirksamkeit von Preiserhöhungsklauseln sind unzulässig. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Vertragsklauseln, die die Gaspreise für so genannte Sonderkunden an den Ölpreis koppeln, für unwirksam zu erklären, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Wer einen anderen als "Dummschwätzer" bezeichnet, begeht damit nicht zwingend eine strafbare Beleidigung. Es kommt entscheidend auf den Kontext der Äußerung an. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen. Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln
gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende
Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.