So genannte Überkreuzbuchungen sind erlaubt. Ein Rückflugticket behält seine Gültigkeit, wenn der Hinflug aus persönlichen Gründen nicht in Anspruch genommen wird. Mit diesem Urteil gegen die Fluggesellschaft British Airways hat das Landgericht Frankfurt am Main ein wichtiges Signal gegen die gängige Praxis der Fluggesellschaften des sogenannten Cross-Ticketing gesetzt. Damit gewinnt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in erster Instanz eines seiner Musterverfahren gegen diese verbraucherfeindliche Geschäftsbedingung. Ein weiteres Verfahren ist gegen die Lufthansa anhängig.
Eine Fluggesellschaft (hier: Germanwings) darf nicht pauschal für jede Rücklastschrift eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 50 € verlangen. Dies hat das Landgericht Dortmund auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen entschieden.
Ein Flugpassagier darf nicht gezwungen werden, die gebuchten Flüge insgesamt der Reihenfolge nach abzufliegen. Er kann bei einem Hin- und Rückflug auch den Hinflug verfallen lassen und nur den Rückflug in Anspruch nehmen. Das hat Amtsgericht Erding entschieden.
Eine Fluggesellschaft (hier: Lufthansa) ist nicht berechtigt, einen Rückflug zu stornieren, wenn der Hinflug nicht angetreten wird. Eine entsprechende Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluggesellschaft ist nichtig. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, wonach mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und der Aushändigung des Sicherungsscheines 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig werden, ist wirksam. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Wer in einem Zugabteil, das für jeden problemlos zugänglich ist, einen Koffer unbeobachtet läßt, und er "irgendwann" gestohlen wird, kann von seiner Reisegepäckversicherung keinen Ersatz verlangen. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, wonach mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und der Aushändigung des Sicherungsscheines 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig werden, ist wirksam. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.