Das Landgericht Köln hat entschieden, dass Geschäftsbedingungen der Lufthansa, nach der die Reisedaten im Flugschein verbindlich sind und "unter Umständen" nur gegen Gebühr oder gar nicht geändert werden können, unwirksam sind.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Flugbuchungen die vollständige Bezahlung des Flugpreises bereits unmittelbar bei Abschluss des Luftbeförderungsvertrags - unabhängig von der Höhe des Flugpreises oder dem zeitlichen Abstand zwischen Buchung und Flugantritt - verlangt werden darf.
Der Bundesgerichtshof hatte sich in drei Verfahren mit der Wirksamkeit von Klauseln in Reisebedingungen zu Anzahlungen auf den Reisepreis, zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Gesamtpreises und zu Rücktrittspauschalen zu befassen. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass der Reiseveranstalter zwar grundsätzlich eine höhere Anzahlung als die bisher anerkannten 20 % des Reisepreises verlangen kann, diese Vereinbarung einer höheren Anzahlungsquote in den AGBs aber zumindest voraussetzt, dass der Reiseveranstalter darlegt, dass die von ihm bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen bei denjenigen Reisen, für die die höhere Anzahlung verlangt, typischerweise die geforderte Quote erreichen.
TUI Deutschland darf für Pauschalreisen nicht schon bei Vertragsabschluss 40 Prozent Anzahlung auf den Reisepreis verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.
Ein Reiseanbieter darf in seinen Reisebedingungen keine Vorauszahlungsklausel verwenden, die festlegt, dass Reisende bereits 90 Tage vor Reisebeginn den gesamten Reisebetrag an den Veranstalter zu zahlen haben. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.
Gibt ein Buchungsportal Nebenleistungen zur Flugreise nur im Wege des "OPT-OUT" an, stellt dies einen Verstoß gegen die EU-Verordnung dar. Dies hat der Bundesgerichtshof bekannt gegeben und die Nichtzulassungsbeschwerde der Unister GmbH gegen die Untersagen der Gestaltung des Buchungsportals unter www.fluege.de durch das Oberlandesgericht Dresden zurückgewiesen.
Nicht nur Fluggesellschaften sondern auch Reisevermittler müssen immer den Endpreis der angebotenen Flüge angeben und dürfen auf Buchungsgebühren nicht erst in einem späteren Buchungsschritt hinweisen. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf.
Der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden einer Fluggesellschaft, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, benachteiligen den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € pro Buchung bei einer Rücklastschrift vorsieht, ist unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Deutsche Lufthansa AG darf ihren Kunden weiterhin durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorschreiben, bei ihr gebuchte Flüge hinsichtlich der gesamten Beförderungsstrecke ausschließlich in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch zu nehmen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen scheiterte somit vor dem Oberlandesgericht Köln im Wesentlichen mit seiner Klage, mit der er der Deutschen Lufthansa AG die Verwendung der entsprechenden Klauseln in deren Beförderungsbedingungen verbieten lassen wollte.
Auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. hat das Landgericht München I der irischen Fluglinie Aer Lingus im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im Rahmen ihres Internet-Buchungssystems einen als "Gesamtpreis" bezeichneten Preis für eine Flugreise auszuweisen, sofern zusätzliche obligatorische Kosten berechnet werden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat ein Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main im Wesentlichen bestätigt, in dem einer britischen Fluggesellschaft geboten
wird, es zu unterlassen, die folgende Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
verwenden:
"Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird
der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit."