Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann auf die Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht verzichtet werden. Dies gilt auch im Fall einer Virus-Pandemie. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Hat ein Elternteil sein Kind nicht zum Termin der Kindesanhörung gebracht, so kann die Durchsetzung des erneuten Termins mittels Zwangsmittel gemäß § 35 FamFG durchgesetzt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Der Arbeitnehmer hat zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden
- kurz zusammengefasst - erstens darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit
übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Da der Arbeitgeber Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen
muss, hat der Arbeitnehmer zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten
Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt
hat. Diese vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber werden durch die auf Unionsrecht beruhende Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung der vom Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit nicht verändert.