Fahrtenbuchauflage: Behörde muss zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters treffen
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach einem entsprechendem Verkehrsverstoß (hier eine Geschwindigkeits­über­schreitung um 25 km/h auf der A1 in einem Baustellenbereich) erst erfolgen darf, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat.

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