Fahrtenbuchauflage: Behörde muss zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters treffen
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach einem entsprechendem Verkehrsverstoß (hier eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h auf der A1 in einem Baustellenbereich) erst erfolgen darf, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat.