Stromverbrauch durch Grundstückspächter führt zum stillschweigenden Vertragsschluss mit Energieversorgungsunternehmen
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigten, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn ein schriftlicher Liefervertrag nicht abgeschlossen worden ist und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Energieunternehmen an den Pächter des Grundstücks zu wenden hat und nicht an den Eigentümer. Denn aufgrund des Stromverbrauchs durch den Pächter, kommt mit diesem stillschweigend ein Vertrag über die Stromlieferung zustande.