Für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 StVZO ist es nicht Voraussetzung, dass der Fahrzeughalter bei der Fahreridentifizierung nicht mitwirkt. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Täterermittlung unmöglich ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Das gemäß § 23 Abs. 4 StVO geltende Verhüllungsverbot für Fahrzeugführer gilt auch für eine Muslima. Sie ist daher nicht berechtigt, während der Fahrt einen Niqab zu tragen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Teilt ein Fahrzeughalter mit, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne einen Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug begangen habe, und macht er im Übrigen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht vorschnell einstellen und dem Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Vielmehr muss die Behörde zunächst die Söhne des Halters befragen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Wurde mit einem Firmenfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 41 km/h überschritten und wirkt der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mit, kann ihm für die Dauer von 12 Monaten eine Fahrtenbuchauflage auferlegt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass einer Fahrzeughalterin auch dann eine Fahrtenbuchauflage nach Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auferlegt werden kann, wenn sie zuvor von ihrem Aussageverweigerung Gebrauch gemacht hat.
Die Führung eines Fahrtenbuches kann auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung eines Verkehrsverstoßes mitgewirkt hat, die Ermittlungsbemühungen der Behörde aber dennoch erfolglos blieben. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden hervor.
Auch einem Querschnittgelähmten kann nach einem erheblichen Verkehrsverstoß das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen kann eine auf den gesamten Fahrzeugpark bezogene Fahrtenbuchauflage zulässig sein. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist bereits nach einem - wenigstens mit einem Punkt bewerteten - Verkehrsverstoß möglich, wenn die Behörde den Fahrzeugführer nicht feststellen kann. Das ist auch dann der Fall, wenn der Täter nicht innerhalb der für die Festsetzung des Bußgeldes geltenden Verjährungsfrist von drei Monaten ermittelt werden kann. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Ein Fahrzeughalter kann einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegenhalten, dass er bezüglich der Benennung des Fahrzeugführers ein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Wird ein qualifizierter Rotlichtverstoß – Lichtzeichenanlage zeigt bereits länger als eine Sekunde „rot“ – begangen und kann der Fahrer des beteiligten Fahrzeuges nicht ermittelt werden, ist die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter für die Dauer eines Jahres ohne Weiteres zulässig. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Bereits nach einer erstmaligen, erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr darf die Straßenverkehrsbehörde von dem Fahrzeughalter verlangen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.