Uneinigkeit bei der Namensvergabe: Namens­bestimmungs­recht für das Kind kann auf einen Elternteil übertragen werden
Können sich Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht einigen, welchen Vor- bzw. Nachnamen das Kind künftig tragen soll, so kann das Namens­bestimmungs­recht auf einen Elternteil übertragen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Nürnberg und bestätigte damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg, wonach dabei in erster Linie dem Kindeswohl Rechnung zu tragen ist, aber auch Belange der Eltern mit zu berücksichtigen sind.
BGH: Kein Recht eines Elternteils auf Allein­entscheidungs­befugnis zur Namensänderung bei unzulässiger Namensänderung für Kind
Die Änderung des Familiennamens eines Kindes gemäß § 3 des Namens­änderungs­gesetzes (NamÄndG) setzt voraus, dass dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist. Dieses Erfordernis muss das Familiengericht prüfen, wenn ein Elternteil die Allein­entscheidungs­befugnis zur Namensänderung beantragt. Ergibt die Prüfung, dass die Namensänderung nicht für das Kindeswohl erforderlich ist, so darf die Entscheidungs­befugnis nicht auf ein Elternteil übertragen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Änderung des Nachnamens des Kindes auf den Geburtsnamen der Mutter nach einer Ehescheidung
Wenn nach einer Ehescheidung die Mutter wieder ihren Geburtsnamen annimmt, kann es möglich sein, dass auch ihr Kind ihren Geburtsnamen annimmt, wenn es dem Kindeswohl dient. Dies zeigt ein Fall, den das Verwaltungsgericht Schleswig zu entscheiden hatte.
„Wohl des Kindes“ ist Voraussetzung für eine Namensänderung nach der Scheidung
Der Familienname von Kindern aus geschiedenen Ehen kann nur dann geändert werden, wenn dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

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