Die Regelung in einem Kaufvertrag über eine vermietete Eigentumswohnung, wonach der Kaufpreis für den Käufer reduziert ist, wenn das Mietverhältnis nicht beendet ist, ist in Bezug zum vorkaufsberechtigten Mieter unwirksam. Denn darin liegt ein Vertrag zu Lasten Dritter. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Kommt es zu einem Brandschaden, weil ein Gewerbemieter auf einem Holzregal 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus auflädt, so haftet er dafür. Die Gefährlichkeit des Ladevorgangs von Lithium-Ionen-Akkus ist allgemein bekannt. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Vereinbaren der Vermieter und die Käufer einer Wohnung die Erhöhung des Kaufpreises, weil die Mieterin der Wohnung ihr Vorkaufsrecht ausübt, so ist der Kaufvertrag hinsichtlich des erhöhten Kaufpreises unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Mieter wegen der Vereitelung seines gesetzlichen Vorkaufsrechts (§ 577 BGB*) ein Schadensersatzanspruch in Höhe des ihm entgangenen Gewinns zustehen kann.
Das Vorkaufsrecht des Mieters entsteht gemäß § 577 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht, wenn ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück verkauft wird und erst die Erwerber durch Teilungsvereinbarung gemäß § 3 WEG Wohnungseigentum begründen. Das gilt in der Regel auch dann, wenn die Erwerber beabsichtigen, die neu geschaffenen Einheiten jeweils selbst zu nutzen (so genanntes "Erwerbermodell"). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Mieter eines Reihenhauses ist gemäß § 577 BGB zum Vorkauf berechtigt und genießt Kündigungsschutz nach Maßgabe des § 577a BGB, wenn der Vermieter eine Realteilung des Gesamtgrundstücks beabsichtigt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber den Mieter zwar bei Umwandlung in Wohnungseigentum schützen wollte, bei realer Teilung eines Gesamtgrundstücks aber bewusst vom Schutz des Mieters abgesehen hat, entschied der BGH. Die Interessenlage ist in beiden Fällen (Umwandlung in Wohnungseigentum einerseits, Realteilung eines Grundstücks andererseits) im Wesentlichen gleich.