Ausländische Versandapotheken erhalten keinen Herstellerrabatt
Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen seit 2003 finanziell dadurch entlastet, dass ihnen die Arzneimittelhersteller Rabatt auf Arzneimittel für ihre (GKV)-Versicherten gewähren müssen. Dieser (Hersteller-)Rabatt wird nicht unmittelbar von den Herstellern an die Krankenkassen gezahlt; vielmehr erhalten die Krankenkassen den Rabatt dadurch, dass sie die Rechnungen der Apotheken um den Herstellerrabatt kürzen. Die Apotheken wiederum können Erstattung der ihnen gekürzten Beträge von den Arzneimittelherstellern verlangen. Eine solche Erstattung verlangte auch die Klägerin von dem beklagten Arzneimittelhersteller, die deutsche Niederlassung eines französischen Pharmakonzerns. Die Klägerin betreibt in den Niederlanden als AG eine Internetapotheke (Versandapotheke). Sie beschafft sich die nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) zugelassenen Arzneimittel bei deutschen Großhändlern und gibt sie per Kurierdienst aus den Niederlanden u.a. an GKV-Versicherte in Deutschland als Sachleistung ab. Sie hat hierzu Einzelverträge mit Krankenkassen geschlossen. Die Verträge sehen für die (reimportierten) Arzneimittel einen geringeren Preis vor als denjenigen, der von Krankenkassen für das gleiche Arzneimittel bei Abgabe durch eine in Deutschland ansässige Apotheke zu zahlen wäre.