Die Ablehnung eines Bewerbers durch die Kirche aufgrund fehlender Kirchenzugehörigkeit stellt nicht automatisch eine Diskriminierung dar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht und stärkte mit der vorliegenden Entscheidung das kirchliche Arbeitsrecht.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein ehemaliger Chorleiter und Organist einer katholischen Kirchengemeinde keinen Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Vergütung hatte, nachdem ihm sein Arbeitgeber wegen Trennung von seiner Frau und Eingehung einer neuen Partnerschaft gekündigt hatte. Das Gericht verwies darauf, dass die dauerhafte außereheliche Beziehung des Musikers nach kirchenrechtlichem Verständnis an sich als Kündigungsgrund geeignet war. Den Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) durch den Arbeitgeber, die diese Entscheidungen durchbrechen könnte, hat der Musiker nicht geführt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer bestimmten Religion angehören müssen, Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss. Dieses Erfordernis muss notwendig und angesichts des Ethos der Kirche aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten sein und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben, das die Kündigung eines Chefarztes im Krankenhaus eines katholischen Trägers nach dessen Wiederverheiratung für unwirksam erklärt hatte. In dieser Entscheidung bestätigt und konkretisiert das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich demzufolge allein nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben und dem konkreten Inhalt des Arbeitsvertrags. Die staatlichen Gerichte dürfen
sich nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, solange dieses nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht. Erst auf einer zweiten Prüfungsstufe sind die Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmer und deren durch das allgemeine Arbeitsrecht geschützte Interessen mit den kirchlichen Belangen und der
korporativen Religionsfreiheit im Rahmen einer Gesamtabwägung zum Ausgleich zu bringen. Der Verfassungsbeschwerde des katholischen Krankenhausträgers hat das Bundesverfassungsgericht stattgegeben und das Verfahren an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen, da Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
Einem für Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Mitarbeiter bei der Mormonischen Kirche in Europa kann bei anhaltender ehelicher Untreue gekündigt werden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.