Kirchliche Arbeitgeber dürfen Bewerber wegen Religion ablehnen
Die Ablehnung eines Bewerbers durch die Kirche aufgrund fehlender Kirchenzugehörigkeit stellt nicht automatisch eine Diskriminierung dar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht und stärkte mit der vorliegenden Entscheidung das kirchliche Arbeitsrecht.
Kündigung nach Trennung und neuer Partnerschaft: Klage eines katholischen Kirchenmusikers auf Schadensersatz wegen entgangener Vergütung erfolglos
Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein ehemaliger Chorleiter und Organist einer katholischen Kirchengemeinde keinen Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Vergütung hatte, nachdem ihm sein Arbeitgeber wegen Trennung von seiner Frau und Eingehung einer neuen Partnerschaft gekündigt hatte. Das Gericht verwies darauf, dass die dauerhafte außereheliche Beziehung des Musikers nach kirchenrechtlichem Verständnis an sich als Kündigungsgrund geeignet war. Den Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) durch den Arbeitgeber, die diese Entscheidungen durchbrechen könnte, hat der Musiker nicht geführt.
Kirchliche Arbeitgeber können unter Umständen auch zur Einstellung konfessionsloser Bewerber verpflichtet sein
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer bestimmten Religion angehören müssen, Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss. Dieses Erfordernis muss notwendig und angesichts des Ethos der Kirche aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten sein und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.
Vertraglich vereinbarte Loyalitäts­obliegen­heiten nur eingeschränkt durch staatliche Gerichte überprüfbar
Das Bundes­verfassungs­gericht hat ein Urteil des Bundes­arbeits­gerichts aufgehoben, das die Kündigung eines Chefarztes im Krankenhaus eines katholischen Trägers nach dessen Wiederverheiratung für unwirksam erklärt hatte. In dieser Entscheidung bestätigt und konkretisiert das Bundes­verfassungs­gericht seine bisherige Rechtsprechung. Welche kirchlichen Grund­verpflichtungen als Gegenstand eines Arbeits­verhält­nisses bedeutsam sein können, richtet sich demzufolge allein nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben und dem konkreten Inhalt des Arbeitsvertrags. Die staatlichen Gerichte dürfen sich nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, solange dieses nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungs­recht­lichen Gewährleistungen steht. Erst auf einer zweiten Prüfungsstufe sind die Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmer und deren durch das allgemeine Arbeitsrecht geschützte Interessen mit den kirchlichen Belangen und der korporativen Religionsfreiheit im Rahmen einer Gesamtabwägung zum Ausgleich zu bringen. Der Verfassungs­beschwerde des katholischen Krankenhausträgers hat das Bundes­verfassungs­gericht stattgegeben und das Verfahren an das Bundes­arbeits­gericht zurückverwiesen, da Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbst­bestimmungs­rechts bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
EGMR: Ehebruch ist auch im kirchlichen Arbeitsrecht kein Grund für Kündigung eines Kirchenmusikers
Einem für Öffentlichkeits­arbeit zuständigen Mitarbeiter bei der Mormonischen Kirche in Europa kann bei anhaltender ehelicher Untreue gekündigt werden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

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