Die Regelung in einem Kaufvertrag über eine vermietete Eigentumswohnung, wonach der Kaufpreis für den Käufer reduziert ist, wenn das Mietverhältnis nicht beendet ist, ist in Bezug zum vorkaufsberechtigten Mieter unwirksam. Denn darin liegt ein Vertrag zu Lasten Dritter. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Werden in einem Wohnhaus tragende Wände entfernt und durch eine Stahlträgerkonstruktion ersetzt, muss dies einem potentiellen Käufer der Immobilie ungefragt mitgeteilt werden. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand, stellt dies eine arglistige Täuschung dar, die den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt. Dies hat der 7. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken festgestellt und der Klage eines Ehepaars aus Pirmasens gerichtet auf die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags stattgegeben.