Das Bundeskartellamt ist verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die nichtöffentliche Fassung eines kartellrechtlichen Beschlusses zu gewähren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Das Gericht der Europäischen Union hat die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen Erdgasmarkts festgesetzten Geldbußen von je 553 Mio. Euro für jede Gesellschaft auf 320 Mio. Euro herabgesetzt. Das Gericht bestätigte zwar im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, stellt jedoch fest, dass die Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung auf jedem der Märkte durch die Kommission fehlerhaft war.
Von der Kommission verhängte Geldbußen gegen mehrere Unternehmen auf dem Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte wegen der Teilnahme an einem Kartell, wurden zurecht erteilt. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Energieversorgungsunternehmen sind auch nach den Novellen des Energiewirtschaftsrechts von 1998 und 2005 an eine früher eingegangene Verpflichtung gebunden, die für die Versorgung des Gemeindegebiets notwendigen Strom- oder Gasleitungen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an die Gemeinde zu verkaufen. Das hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass die in einem Gasversorgungs-Sondervertrag enthaltene Preisanpassungsklausel "Die Gaspreise ändern sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise für Gaspreise eintritt" unwirksam ist.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der kartellrechtlichen Zulässigkeit langfristiger Gaslieferverträge befasst.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein örtlicher Erdgasversorger in seinem angestammten Versorgungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung innehat und daher bei der Gestaltung seiner Endverbraucherpreise der Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden unterliegt.
Vertragliche Preisänderungsklauseln der Gasversorger dürfen die Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Regelungen für Sondervertragskunden, die im Ergebnis den Gasversorger zu Preiserhöhungen berechtigen, aber bei sinkenden Einkaufspreisen nicht zu Preissenkungen verpflichten, sind unwirksam. Laut Gaslieferungsvertrag der ENSO Erdgas GmbH Dresden war der Gasversorger berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten erfolgte.
Die Landeskartellbehörde hat nicht nachgewiesen, dass die zwischen November 2005 und März 2006 erhobenen Gaspreise eines niedersächsischen Gasversorgers missbräuchlich überhöht gewesen sind. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Der für Kartellsachen aus dem Bereich der Energieversorgung zuständige 2. Kartellsenat
des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die E.ON Ruhrgas AG in ihren Verträgen über die Gaslieferung an Regional- und Ortsgasunternehmen Vereinbarungen hinsichtlich langjähriger Bezugsverpflichtungen abzustellen hat.
Das Oberlandesgericht Dresden hat die Berufung der ENSO Erdgas GmbH gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30.06.2006 zurückgewiesen. Damit ist die Erdgaspreiserhöhung aus dem Jahre 2004 weiterhin nicht wirksam.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Antrag von E.ON/Ruhrgas, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen, abgelehnt. Das Bundeskartellamt hatte E.ON/Ruhrgas mit Verfügung vom 13.01.2006 aufgegeben, ihre langfristigen Lieferverträge mit regionalen und lokalen Gasversorgungsunternehmen, die ihren Bedarf ganz oder ganz überwiegend bei E.ON decken, bis spätestens zum 30. September 2006 zu beenden und in diesen Fällen keine neuen langfristigen Gasbezugsverpflichtungen zu begründen.