Die unter anderem auf das Presse- und Äußerungsrecht spezialisierte 26. Zivilkammer hat dem Antrag von zwei Verfügungsklägern stattgegeben, wonach der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, bestimmte Aussagen über die Verfügungskläger im Rahmen von sogenannten „Übersichten mit KI“ zu behaupten oder zu verbreiten (Az. 26 O 869/26).
Der Bundesgerichtshof hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird. Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.
Ein Online abgeschlossener Maklervertrag ist nur dann wirksam, wenn die Schaltfläche zur Annahme des Angebots zum Abschluss eines Maklervertrags mit "zahlungspflichtig bestellen" oder ähnlichem beschriftet ist (§ 312j Abs. 3 Satz 2 BGB). Dabei ist unerheblich, dass der Abschluss des Maklervertrags keine zwingende Zahlungspflicht auslöst. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Eine von Deutschland aus per Videotelefonie vor einem Standesbeamten in Utah/USA geschlossenen Ehe ist unwirksam. Geben zwei Heiratswillige ihre Eheschließungserklärungen in Deutschland ab, so ist deutsches Eheschließungsrecht anwendbar. Die Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Inlandsform hat zur Folge, dass eine Online-Eheschließung vor der ausländischen Behörde im Inland unwirksam ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Wer als Nicht-EU-Bürger mit einer Unionsbürgerin online über die Website der Behörden des Bundesstaates Utah der USA die Ehe schließt, hat keinen Anspruch auf Erhalt einer Bescheinigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern. Das hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Eilverfahren entschieden.
Schließt ein Verbraucher über die Betätigung eines Bestellbuttons "Jetzt kaufen" nicht nur einen Kaufvertrag, sondern zugleich einen kostenpflichtigen Mitgliedschaftsvertrag, so widerspricht dies der Regelung des § 312j Abs. 3 BGB. Ein Bestellbutton für zwei Verträge ist unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Bestellt ein Verbraucher mit dem Anklicken eines Buttons eine kostenpflichtige Premiummitgliedschaft bei einem Online-Händler, darf dieser Button gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mit "Jetzt gratis testen" beschrieben sein. Dass der kostenpflichtigen Mitgliedschaft eine kostenfreie Probemitgliedschaft vorangeht, ist dabei unerheblich. Zudem ist der unter der Aufforderung "Jetzt gratis testen" befindliche, nicht hervorgehobene Hinweis "Danach kostenpflichtig" nicht ausreichend, um deutlich auf die kostenpflichtige Bestellung hinzuweisen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Bindet ein Onlinehändler auf seiner Internetseite den "Gefällt mir"-Button von Facebook ein, ohne darüber aufzuklären, dass im Falle der Nutzung des Buttons die IP-Adresse des Betroffenen an Facebook übermittelt wird, liegt eine unlautere geschäftliche Handlung und somit ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Amazon für "Prime"-Abos mit kostenlosem Probemonat keinen Bestellbutton mit der Aufschrift "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" verwenden darf. Der Bestellbutton weist nach Auffassung des Gerichts die Kunden nicht ausreichend auf die Zahlungsverpflichtung hin und ist daher irreführend.
Die Gestaltung des Bestellbuttons für einen kostenlosen Probemonat des Dienstes Amazon Prime Instant Video entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Das entschied das Landgericht Köln mit Urteil vom 5. März 2015 und gab damit der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt.
Das Landgericht München I hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Haftung eines Gewerbetreibenden für über sein öffentlich zugängliches und nicht gesichertes WLAN-Netz durch unbekannte Dritte begangene Urheberrechtsverletzungen vorgelegt. Das Landgericht geht wegen § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 EG von keiner Haftung aus.
Führt die Betätigung eines Buttons im Internet zu einer Kostenpflicht, so muss der Button mit einer entsprechenden Formulierung versehen sein. Weist er nicht auf die Entstehung einer Zahlungspflicht hin, liegt ein Verstoß gegen § 312g Abs. 3 BGB vor. Ein Mitbewerber kann daher auf Unterlassung klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.