Schaltfläche zur Annahme des Angebots zum Abschluss eins Maklervertrags muss mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder ähnlichem beschriftet sein
Ein Online abgeschlossener Maklervertrag ist nur dann wirksam, wenn die Schaltfläche zur Annahme des Angebots zum Abschluss eines Maklervertrags mit "zahlungspflichtig bestellen" oder ähnlichem beschriftet ist (§ 312j Abs. 3 Satz 2 BGB). Dabei ist unerheblich, dass der Abschluss des Maklervertrags keine zwingende Zahlungspflicht auslöst. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Familie muss aufgrund eines Behördenfehlers ersteigertes Grundstück und das später darauf selbst gebaute Haus räumen und das Grundstück herausgeben
Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit den wechselseitigen Ansprüchen von Grundstückseigentümer und gutgläubigem Ersteher nach rechtskräftiger Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren befasst. Im Streit ging es um ein Grundstück in Rangsdorf, das ein Mann in Wege der Zwangsversteigerung erworben hatte. Später hat er mit seiner Frau ein Haus auf dem Grundstück gebaut und wohnt dort nun mit seiner Familie.
Gemeinde nicht zur unmittelbaren Entscheidung über Bauantrag zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife verpflichtet
Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, unmittelbar zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über einen Bauantrag zu entscheiden. Vielmehr ist der Gemeinde ein angemessener Bearbeitungs- und Prüfungszeitraum zuzubilligen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Bei Verweigerung des Schwenkens eines Baukrans über Nachbargrundstück muss gegen Grund­stücks­eigentümer Duldungsklage erhoben werden
Verweigert der Eigentümer eines Nachbargrundstücks das schwenken eines Baukrans über das Grundstück, so muss der Berechtigte zur Durchsetzung seines Hammerschlags- und Leiterrechts jedenfalls in Bayern eine Duldungsklage erheben. Er ist nicht berechtigt, eigenmächtig zur Selbsthilfe zu greifen. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

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