Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer nicht-binären Person auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung aus geschlechtsspezifischen Gründen im Rahmen einer Bewerbung abgewiesen.
Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
Das Arbeitsgericht Berlin hat einer nicht berücksichtigten Bewerberin um eine Stelle
bei einem kirchlichen Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe eines
Bruttomonatsentgelts zugesprochen, weil sie wegen ihrer fehlenden konfessionellen
Bindung und damit aus Gründen der Religion benachteiligt wurde.