Örtliche Beschränkung der Umgangsausübung bedarf Prüfung einer Kindes­wohl­gefährdung
Ordnet ein Familiengericht an, dass der Umgang in einem Radius von 50 km vom Wohnort der Kindesmutter auszuüben ist, stellt dies eine Umgangsbeschränkung im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB dar. Eine solche örtliche Beschränkung der Umgangsausübung bedarf der Prüfung einer Kindes­wohl­gefährdung. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
Bei der Immobilienbewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs sind keine latenten Maklergebühren zu berücksichtigen
Bei der Immobilienbewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs sind keine latenten Maklergebühren zu berücksichtigen. Es besteht keine Vergleichbarkeit mit der latenten Steuerlast. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Übertragung der Allein­entscheidungs­befugnis bei Streit über Anmeldung zum herkunfts­sprachlichen Unterricht
Streiten sich die Eltern eines Kindes über die Anmeldung zum herkunfts­sprachlichen Unterricht, so ist einem Elternteil gemäß § 1628 Abs. 1 BGB die Allein­entscheidungs­befugnis darüber zu übertragen. Die Verbesserung der Verständigung mit einem Elternteil und das Kennenlernen eigener Wurzeln dient dem Kindeswohl. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Hypothetische Unterhaltsansprüche sind im Verfahren auf Zahlung von Nutzungs­entschädigung in der Trennungszeit zu berücksichtigen
In einem Verfahren auf Zahlung von Nutzungs­entschädigung in der Trennungszeit gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB sind hypothetische Unterhaltsansprüche im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Berücksichtigung einer Abfindung im Zugewinnausgleich wegen fehlender Notwendigkeit zur Deckung des Lebensbedarfs
Eine Abfindung ist im Zugewinnausgleich unter anderem dann zu berücksichtigen, wenn die Zahlung nicht zur Deckung des Lebensbedarfs der Ausgleichs­pflichtigen benötigt wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn für ihn die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht. Dies hat das Oberlandesgericht des Saarlandes entschieden.
Hälftige Kostentragung zwischen Mutter und biologischem Vater für Vaterschaftsanerkennungsverfahren
Die Kosten eines Vaterschaftsanerkennungsverfahrens können zwischen dem im Verfahren ermittelten biologischen Vater und der Mutter hälftig geteilt werden. Weder der Umstand, dass der Vater nicht bereits auf Basis eines Privatgutachtens zur Anerkennung der Vaterschaft bereit war, noch, dass er nach Angaben der Mutter der einzige Verkehr in der gesetzlichen Empfängniszeit war, rechtfertigen eine alleinige Kostenlast des Vaters. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte in seinem Beschluss die Kostenentscheidung des Amtsgerichts.

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