Behörde kann nach Trunkenheitsfahrt mit erlaubnisfreien Fahrzeug das Fahren mit Fahrrad und E-Scooter untersagen
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Einzelfall auf Grundlage des § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Untersagung aussprechen kann, mit erlaubnisfreien Fahrzeugen - dazu zählen etwa Fahrräder und E-Scooter - am Straßenverkehr teilzunehmen.
Radfahren darf nicht verboten werden
Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (u. a. Fahrräder, Mofas, E-Scooter). Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Damit sind zwei Antragsteller aus Duisburg und Schwerte vorläufig wieder berechtigt, mit solchen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen.
BayVGH: Fahrerlaubnis­behörde kann das Fahren mit Fahrrädern oder E-Scootern nicht verbieten
Die derzeitige Rechtslage ermöglicht es den Fahrerlaubnis­behörden nicht, ein Fahrverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie Fahrräder oder E-Scooter zu verhängen. Dies hat der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) entschieden.

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