Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Einzelfall auf Grundlage des § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Untersagung aussprechen kann, mit erlaubnisfreien Fahrzeugen - dazu zählen etwa Fahrräder und E-Scooter - am Straßenverkehr teilzunehmen.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (u. a. Fahrräder, Mofas, E-Scooter). Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Damit sind zwei Antragsteller aus Duisburg und Schwerte vorläufig wieder berechtigt, mit solchen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen.
Die derzeitige Rechtslage ermöglicht es den Fahrerlaubnisbehörden nicht, ein Fahrverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie Fahrräder oder E-Scooter zu verhängen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden.