Kündigung durch katholischen Arbeitgeber wegen erneuter Heirat kann Diskriminierung darstellen
Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen erneuter Eheschließung nach Scheidung kann eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstellen. Die Anforderung an einen katholischen Chefarzt, den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu beachten, erscheint nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung, worüber im vorliegenden Fall jedoch das deutsche Bundes­arbeits­gericht zu befinden hat.
BGH: Vor dem 31.12.2006 formell rechtskräftig abgeschlossenes Umgangsverfahren schließt Wiederaufnahme des Verfahrens nach Entscheidung des EGMR aus
Ist ein Umgangsverfahren vor dem 31. Dezember 2006 formell rechtskräftig abgeschlossen worden, so kann das Verfahren wegen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht nach § 580 Nr. 8 ZPO wieder aufgenommen werden. Denn insofern gilt die Stichtagsregelung des § 35 EGZPO. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Newsletter

Jetzt Newsletter abonnieren und nichts mehr verpassen